Bürgerschützencorps Isenbüttel von 1852 e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Bürgerschützencorps Isenbüttel von 1852 e.V“.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nr. 253 eingetragen und hat seinen Sitz in Isenbüttel.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung unter §§ 51 ff.
- Der Verein dient der Förderung des Schießsports. Die Satzungszwecke werden insbesondere erreicht,
durch die Förderung des Breiten-, Wettkampf- und Leistungsschießsports, die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art,
durch die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder,
die Förderung der schießsporttreibenden Jugend durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft,
sowie durch die Durchführung und Teilnahme an Wettkämpfen. - Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des traditionellen Schützenbrauchtums sowie die Erhaltung und Weitergabe überlieferter kultureller Werte. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Durchführung und Unterstützung von traditionellen Schützenfesten und Umzügen, durch die Pflege historischer Vereinsrituale und Schützentraditionen, durch die Förderung des Gemeinschaftssinns und der Verbundenheit mit lokalen und regionalen Bräuchen sowie durch eine engagierte Jugendarbeit zur Vermittlung von Brauchtum und Vereinsgeschichte verwirklicht.
- Das Bürgerschützencorps ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Sportbundes, dessen Satzung er anerkennt.
§3
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nicht für andere als die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die mittelbare noch für die unmittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung und die Ordnungen des Bürgerschützencorps, sowie die des Deutschen Schützenbundes, des Kreisschützenverbandes und die jeweils geltenden Schieß-, Sport- und Standordnungen an.
- Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
- Kinder und Jugendliche können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden.
- Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Bürgerschützencorps zu wahren, bei der Erreichung der Ziele mitzuwirken und die Anordnungen des Vorstands zu beachten.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, nach Möglichkeit an allen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen oder sich zu entschuldigen.
- Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Bürgerschützencorps.
- Jedes Mitglied hat das Recht, in der Versammlung seine freie Meinung in sachlicher Form zu äußern.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Jahreshauptversammlung festgelegten Geldbeiträge pünktlich zu entrichten.
- Eine Satzungsänderung ist mit einfacher Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 7 Organisation der Mitglieder in Zügen
- Die Mitglieder des Vereins sind zur Förderung des Gemeinschaftssinns und zur besseren Durchführung der Vereinsaktivitäten in Zügen organisiert. Jedes Mitglied kann einem Zug beitreten oder diesen wechseln, sofern keine zwingenden organisatorischen Gründe entgegenstehen.
- Ein Zug besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Die Gründung eines Zuges muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Antrag muss den vorgeschlagenen Namen des Zuges, einen vorläufigen Zugführer sowie die Liste der Gründungsmitglieder enthalten.
- Über die Anerkennung eines neuen Zuges entscheidet der Vorstand; er kann den Antrag ablehnen, wenn organisatorische oder satzungsgemäße Gründe entgegenstehen. Mit der Anerkennung durch den Vorstand gilt der Zug als ordentlicher Bestandteil des Vereins und erhält alle Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung.
- Jeder Zug wählt aus seiner Mitte eine Zugführung, bestehend aus einem Zugführer und dessen Stellvertreter. Die Zugführung koordiniert die Belange des Zuges und vertritt diesen gegenüber dem Vorstand.
- Die Züge wirken insbesondere bei Schützenfesten, Umzügen und weiteren Vereinsveranstaltungen mit und unterstützen die Pflege des Schützenbrauchtums.
- Unterschreitet ein Zug dauerhaft die vorgeschriebene Mindestzahl von sieben Mitgliedern, kann der Vorstand den Zug schließen.
§8 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung des Vereins, Tod oder Ausschluss.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer gegen die Satzung des Bürgerschützencorps verstößt, dessen Ordnung und Anordnung gröblich missachtet oder dessen Interessen erheblich gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Beirat.
- Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder müssen
Schützenpass undVereinseigentum zurückgeben.
§9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
dem/der ersten Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/in
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Vereinsschießsportleiter/in
- Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite.
§10 Wahl des Vorstandes
- Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung zunächst auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Ablauf der vier Jahre ist eine Neuwahl erforderlich. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§11 Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den/die erste/n Vorsitzende/n zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Verhinderungsfalle tritt an die Stelle des/der ersten Vorsitzenden der/die stellvertretende Vorsitzende.
- Den Anordnungen des Vorstandes ist bei Versammlungen und Festen unbedingt Folge zu leisten.
- Der Vorsitzende hat sein Amt als Ehrenamt zu betrachten und erhält keine Vergütung.
- Die Vorstandsmitglieder erhalten Auslagensatz.
- Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
- Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dieses von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
§12 Versammlungen des Bürgerschützencorps
- Die jeweilige Versammlung ist den Mitgliedern durch Presse oder Rundschreiben bekannt zu geben.
- Jede Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
- Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich spätestens eine Woche vorher bei einem Vorstandsmitglied eingegangen sein.
- Über alle Versammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Nimmt der Schriftführer nicht an der Versammlung teil, wird vom Vorsitzenden ein Protokollführer bestimmt.
Das Protokoll hat sämtliche in der Versammlung zur Abstimmung gestellten Beschlüsse zu enthalten.
Das Protokoll ist vom Vorstand durch den Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterschreiben.
§13 Gelder des Bürgerschützencorps
- Über Einnahmen und Ausgaben des Vereins gibt der Schatzmeister seinen Bericht in der Jahreshauptversammlung ab.
- In der Jahreshauptversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
- Die Höhe der Jahresbeiträge wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt.
- Der Beitrag wird jährlich durch Barzahlung, Überweisung oder Bankeinzug vom Bürgerschützencorps erhoben.
§14 Auflösung des Bürgerschützencorps
- Die Auflösung des Bürgerschützencorps kann erfolgen, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeindeverwaltung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Isenbüttel, den 10.01.2026
Der Vorstand