§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “Bürgerschützencorps Isenbüttel von 1852 e.V.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gifhorn unter der Nr.253 eingetragen und hat seinen Sitz in Isenbüttel.

§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ” Steuerbegünstigter Zwecke”
der Abgabenordnung.

2. Der Verein dient der Förderung des Schießsports. Die Satzungszwecke werden insbesondere erreicht durch die Förderung des
Breiten-, Wettkampf-und Leistungsschießsports, die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, durch die Förderung
der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, die Förderung der schießsporttreibenden Jugend durch Pflege der
Leibesübungen und der Kameradschaft sowie durch die Durchführung und Teilnahme an Wettkämpfen.

3. Das Bürgerschützencorps ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Sportbundes, dessen Satzung er anerkennt.

§3
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nicht für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die mittelbare noch für die unmittelbare Unterstützung oder
Förderung politischer Parteien verwenden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§5 Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder
diese Satzung und die Ordnungen des Bürgerschützencorps, sowie die des Deutschen Schützenbundes, des Kreisschützenverbandes
und die jeweils geltende Schieß-, Sport- und Standordnung an.
2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
3. Jugendliche können mit Zustimmung des Eltern aufgenommen werden.
4. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Bürgerschützencorps zu wahren, bei der Erreichung der Ziele mitwirken und
die Anordnungen zu befolgen.
2. jedes Mitglied verpflichtet sich, nach Möglichkeit an allen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen oder sich zu
entschuldigen.
3. kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Bürgerschützencorps.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, in der Versammlung seine freie Meinung in sachlicher Form zu äußern.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Jahreshauptversammlung festgelegten Geldbeiträge pünktlich zu entrichten.
6. Eine Satzungsänderung ist mit einfacher Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung zu beschließen.

§7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung zum jeweiligen Jahresende, Auflösung des Vereins, Tod oder
Ausschluß.
2. Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer gegen die Satzung des Bürgerschützencorps verstößt,
dessen Ordnung und Anordnung gröblich mißachtet oder dessen Interessen erheblich gefährdet. Über den Ausschluß entscheidet der
Vorstand mit Beirat.
3. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder müssen den Schützenpaß und Vereinseigentum zurückgeben.

§8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: dem/der ersten Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/in
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Vereinsschießsportleiter/in
2. Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite.

§9 Wahl des Vorstandes
1. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung zunächst auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Ablauf der vier
Jahre ist eine Neuwahl erforderlich. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben

§10 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den/die erste/n Vorsitzende/n zusammen mit einem weiteren Vorstands-
Mitglied vertreten. Im Verhinderungsfalle tritt an die Stelle des/der ersten Vorsitzenden der/die stellvertretende Vorsitzende.
2. Den Anordnungen des Vorstandes ist bei Versammlungen und Festen unbedingt Folge zu leisten.
3. Der Vorstand hat sein Amt als Ehrenamt zu betrachten und erhält keine Vergütung.
4. Die Vorstandsmitglieder erhalten Auslagenersatz.
5. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
6. Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dieses von mindestens 10% der stimm-
berechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

§11 Versammlungen des Bürgerschützencorps
1. Die jeweilige Versammlung ist den Mitgliedern durch Presse oder Rundschreiben bekannt zugeben.
2. Jede Versammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
3.Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich spätestens eine Woche vorher bei einem Vorstandsmitglied eingegangen sein.
4. Über alle Versammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Nimmt der Schriftführer nicht an der Versammlung teil, wird
vom Vorsitzenden ein Protokollführer bestimmt. Das Protokoll hat sämtliche in der Versammlung zur Abstimmung gestellten
Beschlüsse zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorstand durch den Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterschreiben.

§12 Gelder des Bürgerschützencorps
1. Über Einnahmen und Ausgaben des Vereins gibt der Schatzmeister seinen Bericht in der Jahreshauptversammlung ab.
2. In der Jahreshauptversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben vor dem Rechnungs-
abschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Höhe der Jahresbeiträge wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt.
4. Der Beitrag wird jährlich durch Barzahlung, Überweisung oder Bankeinzug vom Bürgerschützencorps erhoben.

§13 Auflösung des Bürgerschützencorps
1. Die Auflösung des Bürgerschützencorps kann erfolgen, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzu-
führen. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine
Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeinde-
verwaltung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Isenbüttel, den 01.12.1995
Der Vorstand